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„Gemischt genutzte Räume“ sind keine Arbeitszimmer

Veröffentlicht am 15.10.2016

Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. ...weiterlesen

„Gemischt genutzte Räume“ sind keine Arbeitszimmer

Veröffentlicht am 15.10.2016

Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. ...weiterlesen

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt

Veröffentlicht am 15.10.2016

Am 3.2.2016 billigte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Einführung der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Damit soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich begünstigt werden.

  • Der Gesetzentwurf sieht dafür die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiven Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor,
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