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Gesetz gegen Steuerbetrug an Ladenkassen nunmehr verabschiedet

Veröffentlicht am 15.03.2017

Der Bundesrat stimmte am 16.12.2016 dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ zu. Damit wird die Wirtschaft verpflichtet, die Umstellung von elektronischen Regis­trierkassen auf ein fälschungssicheres System vorzunehmen.

Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungs­systeme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die Aufzeichnungssysteme sind ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung zu schützen, sodass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Quittungen werden Pflicht: Es wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, von der „Belegausgabepflicht“ – auf Antrag beim zuständigen Finanzamt – befreien lassen.

Unangemeldete Kassenkontrollen: Ab 2018 wird die sog. Kassen-Nachschau eingeführt. Sie stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar und erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufzuklären.

Übergangsfristen für die Wirtschaft: Die neuen Voraussetzungen gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft wird bis Ende 2019 verpflichtet, ihre Systeme entsprechend umzurüsten.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form. Ab dem 1.1.2017 gilt dann auch die Einzelaufzeichnungspflicht.

Anmerkung – offene Ladenkasse: Sollten Sie keine Registrierkasse, sondern eine offene Ladenkasse in Verbindung mit einem täglichen Zählprotokoll führen, gelten diese Anforderungen nicht. Eine „Flucht“ in die offene Ladenkasse ist jedoch nur bedingt eine Überlegung, denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind auch beim Einsatz von offenen Ladenkassen grundsätzlich zu beachten. Prinzipiell ist auch bei einer offenen Ladenkasse die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Nur wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht feststellbarer Personen verkauft werden, muss die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nicht erfüllt werden.

Schätzungen drohen: Entsprechen die Kassen nicht den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen, die i. d. R. nicht zugunsten der Steuerpflichtigen ausfallen, bis hin zur Einleitung von Steuerstrafverfahren!

Sanktionierung von Verstößen: Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden. Das gilt ab dem 1.1.2020.

Besondere Übergangsfrist: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, sodass sie die neuen Anforderungen der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese längstens bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden.

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