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Kassen-Nachschau ab 1.1.2018

Veröffentlicht am 28.01.2018

Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt festgestellten Manipulationen an Registrierkassen hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ auch eine sog. Kassen-Nachschau implementiert.

Diese kann ab 1.1.2018 in den Geschäftsräumen von Steuerpflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und außerhalb einer Außenprüfung durchgeführt werden. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich. Abweichend davon dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.

Die Kassen-Nachschau stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems, der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung dar.

Die von der Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben die relevanten Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen auf Verlangen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sofern die Daten in elektronischer Form vorliegen, gelten die bekannten Verpflichtungen bezüglich des Datenzugriffs bzw. der maschinellen Auswertung.

Kontrolliert werden können sowohl Registrierkassen, computergestützte Kassensysteme und der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems wie auch offene Ladenkassen.

Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig. Dies gilt z. B. auch für Testkäufe.

Im Falle von offenen Ladenkassen kann der Amtsträger zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.

Besteht ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kann der Amtsträger – nach schriftlichem Hinweis – ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.

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