Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen
Veröffentlicht am 18.10.2016
Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.
Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug – z. B. im Rahmen einer Außenprüfung – erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen. ...weiterlesen