Gartenparty mit Geschäftsfreunden
Veröffentlicht am 15.03.2017
Bestimmte Aufwendungen wie z. B. für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für „ähnliche Zwecke“ und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern – also nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Der Begriff erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen. ...weiterlesen